Liebe Reiseteilnehmerin, lieber Reiseteilnehmer,
an dieser Stelle möchten wir Dich über unsere Allgemeinen Reisebedingungen informieren, die den Vertrag zwischen Dir (nachfolgend „Reisender“) und uns als Reiseveranstalter regeln. Bitte nimm Dir die Zeit und lies die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir Dir zur Beantwortung jederzeit zur Verfügung.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter Acoav UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden „Acoav“, den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung auf der betreffenden Internetseite und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) vorgenommen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Acoav zustande. Acoav bestätigt dem Reisenden den Vertragsabschluss mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (nur im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot unter Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten von Acoav vor, an das Acoav für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Reisende das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Leistung der Anzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage und mit dem Inhalt des neuen Angebots zustande.
2. Zahlung
2.1 Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum auf das in der Reisebestätigung genannte Konto von Acoav zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten (bei Buchungen innerhalb dieser Frist: der Gesamtpreis), wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6.1 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei Acoav eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei Acoav.
2.2 Stornierungsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind nach Inrechnungstellung sofort zur Zahlung fällig.
2.3 Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung durch Acoav vom Reisenden nicht bezahlt, ist Acoav berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 5.2 orientieren, sofern der Reisende nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
3. Leistungen
Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von Acoav in der zur betreffenden Reise gehörigen konkreten Reiseausschreibung auf der Internetseite von Acoav in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung, die den Vertragsschluss bestätigt. Wird auf Wunsch des Reisenden ein individueller Reise- oder Aufenthaltsablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von Acoav ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Reisenden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.
4. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen
4.1 Acoav behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird Acoav den Reisenden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von Acoav zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.
4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Acoav führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Acoav zu erstatten. Acoav darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.3 Acoav behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen um bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). Acoav hat den Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann Acoav sie nicht einseitig vornehmen. Acoav kann indes dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von Acoav bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann Acoav die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. Acoav kann dem Reisenden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer von Acoav bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
4.5 Acoav kann dem Reisenden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die Acoav den Reisenden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
4.6 Nach dem Ablauf einer von Acoav nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
4.7 Tritt der Reisende nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit Acoav infolge des Rücktritts des Reisenden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat Acoav unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Ersatzpersonen, Umbuchungen
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Acoav. Es wird dem Reisenden empfohlen, den Rücktritt in Textform (z. B. per E-Mail) zu erklären.
5.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, so verliert Acoav den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber vom Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat Acoav die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Acoav und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Reisenden, wie folgt bestimmen:
- bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
- ab 30. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 %
- ab 13. Tag bis 3. Tag vor Reiseantritt 70 %
- ab 2. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt 100 %.
Es steht dem Reisenden stets frei, nachzuweisen, dass Acoav ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Ist Acoav zur Rückerstattung des Reisepreises nach einem Rücktritt des Reisenden verpflichtet, so hat sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Reisenden, Rückzahlung an diesen zu leisten. Acoav kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
5.3 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Acoav nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Acoav kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber Acoav als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Acoav darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
5.4 Acoav empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod und kann eine solche Versicherung vermitteln.
5.5 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen besteht nicht. Werden auf Wunsch des Reisenden dennoch nach Vertragsschluss Änderungen des Reisetermins der gebuchten Reise (Umbuchungen) nach Möglichkeit vorgenommen, so hat der Reisende daraus resultierende Mehrkosten zu tragen, die ihm zuvor mitgeteilt werden. Diese Regelung trifft dann nicht zu, wenn die Umbuchung etwa erforderlich ist, weil Acoav dem Reisenden keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat. In einem solchen Fall ist die Umbuchung kostenfrei.
6. Rücktritt und Kündigung durch Acoav
6.1 Acoav kann bis 30 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) die MTZ beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist angibt.
6.2 Acoav kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn Acoav aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Acoav hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.
6.3 Tritt Acoav nach 6.1 oder 6.2 vom Reisevertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Reisenden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt von Acoav, zurückerstattet.
6.4 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Acoav nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Acoav ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Acoav den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7. Obliegenheiten des Reisenden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisenden, nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
7.1 Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung von Acoav oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet sich stets in der Buchungsbestätigung. Soweit Acoav infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Reisende Abhilfe, hat Acoav den Reisemangel zu beseitigen. Sie kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Acoav kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann Acoav die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat Acoav Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
7.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Acoav innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Reisenden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch Acoav verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Reisenden gekündigt, so behält Acoav hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von Acoav auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden von Acoav zu erstatten. Acoav ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen Acoav zur Last.
7.3 Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen, die ihm vom Acoav vertragsgemäß angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die ausschließlich von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden, Körperliche Konstitution
8.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Reisende Acoav zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Bahnticket, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Acoav mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Es obliegt dem Reisenden, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einer Wanderung im Gebirge mit den typischen Beanspruchungen zulässt. Acoav kann als Voraussetzung der Teilnahme an der Reise ein ärztliches Attest vom Reisenden fordern (besonderes Reiseerfordernis).
9. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung von Acoav für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Acoav ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Reisenden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss Acoav diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Reisende unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/search_en und auf der Internetseite von Acoav einsehbar.
11. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
11.1 Acoav informiert den Reisenden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Der Reisende sollte sich über die hier genannten Gesundheitsvorschriften hinausgehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Acoav haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Acoav hat gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten.
11.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vor-schriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, Acoav hat ihre Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere sind ausländische Zoll- und Devisenvorschriften einzuhalten.
12. Datenschutz
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert Acoav den Reisenden in der Datenschutzerklärung auf ihrer Website und bei Kontaktaufnahme in den Datenschutzhinweisen. Acoav hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten des Reisenden werden ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Reisende hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Deine personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hast Du das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Deiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Deiner besonderen Situation ergeben. Du kannst unter der Adresse info@acoav.com mit einer E-Mail von Deinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@acoav.com kannst Du auch der Nutzung oder Verarbeitung Deiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
13. Sonstiges, Hinweise zur OS und Schlichtung
13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und Acoav findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Reisende Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Acoav vereinbart.
13.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Reisende unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: Acoav nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
Reiseveranstalter:
Acoav UG (haftungsbeschränkt)
Drususstraße 5
55131 Mainz
Geschäftsführerin: Ilona Katja Barth
Telefon: +49 (0) 176 582 178 25
E-Mail: info@acoav.com
Internetseite: https://jambo-kilimanjaro.com
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Generalagent HanseMerkur Versicherungsgruppe
Räumlicher Geltungsbereich: weltweit
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung, siehe Ziffer 13.1 der AGB.